Problemstellung Versammlungsstätten sind gemäß dem Bauordnungsrecht1) Gebäude der besonderen Art und Nutzung im Geltungsbereich der Versammlungsstättenverordnung2). In die Nutzung eingreifende Vorkommnisse, beispielsweise Rauch im Veranstaltungssaal, Bombendrohungen oder Stromausfall, erfordern, dass alle Anwesenden wie Besucher, Künstler und Beschäftigte in kurzer Zeit vom Ort des Geschehens in einen sicheren Bereich zu leiten sind. Die Stadthalle in Cottbus…