G-Verglasungen in feuerwiderstandsfähigen Wänden 1 Baurechtliche Vorgaben 1.1 Allgemeine Situation Bauliche Anlagen sind aufgrund § 18 der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen (LBO NW) (in anderen Bundesländern ähnlich) so zu errichten und instand zu halten, daß der Ausbreitung von Schadenfeuer vorgebeugt wird und bei einem Brand wirksame Löscharbeiten und die Rettung von Menschen und Tieren möglich sind. Ausgedehnte…