Rauchwarnmelder im Wohnbereich

Am Düsseldorfer Flughafen verursachten Schweißarbeiten am 11. April 1996 einen Schwelbrand in der Zwischendecke über der Ankunftsebene des Terminals A. 16 Menschen erstickten an toxischen Rauchgasen; ein weiteres Opfer erlag Wochen später seinen Verletzungen. [3] Eine Folge dieser Katastrophe war die Einführung der Musterbauordnung im Jahr 2002. Sie gilt als Wendepunkt im Bereich des Brandschutzes. Die neueste Fassung, die 2022 veröffentlicht wurde, enthält erstmals die Rauchwarnmelderpflicht für Schlafzimmer, Kinderzimmer und Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen.

Eine statistische Auswertung der Todesursachen in Deutschland spiegelt die positiven Auswirkungen der Fortschritte des vorbeugenden Brandschutzes wider. Dabei ist die Eintrittswahrscheinlichkeit von im jährlichen Mittel ungefähr 240 Brandeinsätzen je 100.000 Einwohner nahezu konstant geblieben[1] (Grafik 1).

Somit kann festgestellt werden, dass das Risiko, im Jahr 2020 bei einem Brandschaden ums Leben zu kommen, gegenüber dem Jahr 1990 bei nahezu gleichbleibendem Einsatzaufkommen um über die Hälfte reduziert wurde.

Zu Katastrophen wie der am Düsseldorfer Flughafen ist es seitdem nicht gekommen. Gleichwohl kam es auch nach der grundlegenden Anpassung der Musterbauordnung zu zum Teil tragischen Unglücksverläufen. Als Beispiel sei das Brandereignis vom 26. November 2012 in Titisee-Neustadt genannt. In einer Einrichtung für behinderte Personen kam es zu einem Brand, bei dem sich zwar 97 Personen retten konnten, aber acht weitere Personen schwer verletzt wurden und 14 Menschen an der Folge einer Rauchgasintoxikation ums Leben kamen. [4]

Eine weiter gehende Differenzierung der Brandtoten unter Berücksichtigung der baulichen Nutzungen ist aus den zur Verfügung stehenden statistischen Aufzeichnungen kaum ableitbar. Die IFS-Schadenerfahrung zeigt, dass bei unbemerkten Bränden in Wohneinheiten gelegentlich auch Todesfälle zu beklagen sind. Insbesondere dann, wenn in der Nacht bzw. während der Schlafphase große Mengen an Rauchgasen entstehen. [5]

Die verschlafene Gefahr

Die Gefahr liegt unter anderem in der Besonderheit einer wohnüblichen Nutzung der Gebäude. Beispielsweise verbringen auswärts erwerbstätige Menschen bei einer klassischen Tagesaufteilung den überwiegenden Zeitraum innerhalb ihrer Wohnung mit Schlafen, sofern man eine Schlafphase von sieben bis acht Stunden sowie die beruflichen und privaten Abwesenheitszeiten berücksichtigt. [6]

Aus dieser Perspektive heraus ist es als wahrscheinlich anzusehen, dass ein Bewohner schläft bzw. nicht in seiner Wohnung ist, wenn es zu einem Schaden beispielsweise infolge eines technischen Defektes kommt. Besonders schlafende und nicht gewarnte Personen sind gefährdet, Rauchgase in kritischer Menge einzuatmen. Im Schlaf verändert sich die Atmung und Wahrnehmung, sodass Rauchgase vom Körper kaum sensorisch als „Gefahr“ wahrgenommen werden können. [7]

Neben diesen Faktoren bedingt auch das Nutzungsverhalten der Bewohner häufig eine Risikoerhöhung, da Schlafräume meist abgedunkelt beziehungsweise abgeschottet werden. Dadurch entsteht eine dichtere Gebäudehülle mit geringeren Luftwechselzahlen, wodurch einmal eingedrungene Rauchgase weniger leicht abziehen können.

Aus dem Bewusstsein heraus, dass ein besonderes Risiko der Rauchgasintoxikation für schlafende und nicht gewarnte Personen besteht, entwickelten sich in Deutschland mit der breiten Marktverfügbarkeit von Rauchwarnmeldern ab den 2000er-Jahren schnell Interessenverbände, welche die Einführung einer Rauchwarnmelderpflicht befürworteten. Viele Feuerwehren und öffentliche Einrichtungen unterstützten das Vorhaben. Im Jahr 2003 erfolgte die erste Anpassung einer Landesbauordnung in Bezug auf Rauchwarnmelder.

Gesetzliche Umsetzung der Rauchwarnmelderpflicht in Deutschland

In der neuen Fassung der Musterbauordnung (Fassung 23. September 2022) wird inzwischen beschrieben, dass in Wohnungen die Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben müssen.

Ältere Musterbauordnungen weisen keinen entsprechenden Passus auf. In den jeweiligen 16 Landesbauordnungen finden sich daher abweichende Formulierungen und Zuständigkeiten. In der Regel wird zwischen der Zuständigkeit für die Installation sowie der Wartung differenziert. [8, 9]

Die Umsetzung der Rauchwarnmelderpflicht in den jeweiligen Landesbauordnungen in Neu- und Bestandsbauwerken dauert seit ungefähr 20 Jahren an (Tabelle 1, Seite 26).

Aufgrund der Vielzahl unterschiedlicher Formulierungen und Umsetzungen in den Landesbauordnungen wird im Zuge dieser Darstellung auf die DIN 14676 „Rauchwarnmelder für Wohnhäuser, Wohnungen und Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung“ zurückgegriffen. [11]

Diese ist in zwei Teile aufgeteilt und entspricht der allgemein anerkannten Regel der Technik bei der Installation von Rauchwarnmeldern. Hierbei beschreibt der Teil 1 „Planung, Einbau, Betrieb und Instandhaltung“ und Teil 2 die „Anforderungen an den Dienstleistungserbringer“.

Mit der Aktualisierung der Norm im Jahr 2018 wurden neben Themen wie Fernwartungen und Sensortechnik auch erstmals Besonderheiten bei Personen mit individuellen Einschränkungen beschrieben. Dies ist, insbesondere im Kontext einer eingeschränkten Selbstrettungsfähigkeit und des zu erwartenden höheren Schadenausmaßes, der Versuch, ein vergleichbares Schutzniveau für alle Bewohner in einem Wohngebäude zu erreichen. [12]

Grafik 1 | Übersicht Brandtote je 100.000 Einwohner in Deutschland nach Jahren. In der Grafik hervorgehoben sind besondere Ereignisse wie die Wiedervereinigung, der Flughafenbrand in Düsseldorf, die Einführung der Musterbauordnung 2002 und der Brand in einer Behinderteneinrichtung in Titisee-Neustadt. [2]
Tabelle 1 | Übersicht Bundesländer in Deutschland und Stichtage für Rauchwarnmelderpflichten. Zudem sind Verantwortlichkeiten dargestellt. (* = Es sei denn anders vereinbart). [10]

Schutzziel

Hierbei wird deutlich, dass es wie eingangs aufgeführt um die frühzeitige Alarmierung schlafender Bewohner geht. Um eine Selbstrettung zu ermöglichen, wurde zudem der Verlauf des Fluchtweges in den Überwachungsumfang aufgenommen.

Grundsätzlich formuliert die DIN 14676 folgendes Schutzziel:

„Wegen der verminderten Wahrnehmung von Brandrauch im Schlaf sind Schlafbereiche, insbesondere Kinder- und Schlafzimmer sowie Flure und sonstige Räume, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, durch Rauchwarnmelder zu überwachen. Bei offenen Verbindungen mehrerer Geschosse oder Ebenen in Wohnräumen ist mindestens auf der obersten Ebene ein Rauchwarnmelder zu installieren.“ [7]

Um dem Gefährdungscharakter von Rauchgasen gerecht zu werden und eine frühzeitige Alarmierung sicherzustellen, werden im Wohnbereich meist Rauchwarnmelder mit der Erkennungsgröße „Rauch“ verwendet. [7]

Die Praxis

Eine Berücksichtigung von Rauchwarnmeldern im Zuge eines Neubauvorhabens erscheint einfach und kann anhand von Baugenehmigungsunterlagen oder vor dem Einzug eines Mieters geprüft werden. Schwieriger wird eine solche Bewertung im Laufe der Jahre. Raumnutzungen in einem Wohngebäude sind gelegentlich starken Änderungen in Abhängigkeit der jeweiligen Lebensphasen unterworfen. Hierbei ist auch nicht jede Änderung per se genehmigungspflichtig, da die genehmigte Nutzung an sich erhalten bleibt. Im Zweifel wäre dies jedoch durch einen Bausachverständigen zu prüfen.

In der Praxis zeigt sich, dass auch schon mal ein zusätzliches Kinderzimmer erforderlich ist oder dass das Schlafzimmer von der Straßenseite zur Gartenseite verlegt wird. Sofern hier ein Mieter seinen Vermieter nicht informiert bzw. beide Parteien nicht im Themenkomplex „Rauchwarnmelder“ sensibilisiert sind, ist meist eine bauordnungsrechtliche Abweichung die Folge.

Da ein fehlender Rauchwarnmelder unmittelbar auf die Sicherheit des Bewohners wirkt, würde sich bei vorheriger Kenntnis ein Anpassungsverlangen stellen. Dies könnte, in einem abstrakten Fall, bis zu einer zeitweisen Stilllegung der baulichen Nutzung führen, wenn keine Rauchwarnmelder nachgerüstet werden. Meist begründen sich diese Abweichungen jedoch infolge schlichter Unwissenheit der beteiligten Personen, entweder in Bezug auf „umgenutzte“ Bereiche oder den anerkannten Stand der Technik. Falls es in der Folge zu einem schwerwiegenden Personenschaden kommt, können sogar strafrechtliche Ermittlungen relevant werden. Hierbei steht, in Abhängigkeit der Verantwortlichkeiten und Pflichten im jeweiligen Bundesland, bei Todesfolge möglicherweise sogar der Straftatbestand der „fahrlässigen Tötung“ im Raum.

Durch die Etablierung der Simulationstechnik im Bereich der Brandschadensbearbeitung ist es dem IFS möglich, auf Grundlage einer abgeschlossenen Ursachenermittlung Modellannahmen zu treffen. Dadurch lassen sich Aussagen zu den Bedingungen innerhalb eines Brandobjektes zu unterschiedlichen Zeitpunkten des Brandes ableiten. [13] Hierzu wird, wie bei einem nachgestellten Realbrandversuch in einem Brandversuchshaus, der Brand weitestgehend auf Grundlage von begründeten Annahmen rekonstruiert. In der Schadenpraxis des IFS zeigt sich, dass häufig unbemerkte Schwel- und langsam ablaufende Entstehungsbrände zu wesentlichen Rauchgasbelastungen innerhalb von Wohnungen führen.

Der zeitliche Verlauf eines „natürlichen“ Brandes lässt sich in Brandphasen gliedern, die abhängig von den Brandumständen bei allen Bränden mehr oder weniger stark ausgeprägt zu beobachten sind. In der Regel besteht eine initiale Zündquelle, die ein Objekt in Brand setzt. Infolge der Zunahme der Systemenergie werden die brennbaren Bestandteile eines Objektes sukzessive aufbereitet, bis das Objekt vollständig in Brand gerät. In dieser Phase wird eine unterschiedlich starke Menge an Rauchgasen freigesetzt. Vom Objektbrand ausgehend erfolgt dann in der Regel die weitere Ausbreitung und Ausdehnung des Brandes. Sofern das stoffliche Verhältnis im Brandraum nicht gestört wird, beteiligt sich irgendwann schlagartig der gesamte Raum bzw. alle brennbaren Oberflächen an einem Brand. Es entsteht ein Vollbrand. [15]

Konservative Literatur geht nach einer Branddetektion durch einen Rauchwarnmelder von einem Fluchtfenster von ungefähr zwei Minuten aus. [16]

Im Zuge der Beurteilung einer möglichen Selbstrettungsphase besteht, besonders im strafrechtlichen Kontext, das Erfordernis, das Gefährdungsmaß „messbar“ zu machen. Die Simulationstechnik kann im Rahmen begründeter Annahmen hier konkrete Aussagen treffen.

Bewertungsparameter und Modellbrand

Die Entwicklungszeit eines Objektbrandes kann in Abhängigkeit von der Zündquelle und der Brandlast sowie weiteren äußeren Einflussfaktoren (z. B. Raumgeometrie) stark variieren. Daher können gutachterliche Aussagen zu einem möglichen zeitlichen Verlauf nur ungenau bzw. „grob“ sein. Im Zuge einer Simulation und einer „digitalen Rekonstruktion“ ändert sich das.

Aus der erstellten Simulation können dann unter der Berücksichtigung von Bewertungsparametern Aussagen zu möglichen Zeitfenstern einer Flucht getroffen werden.

Die Parameter ergeben sich aus dem anerkannten Stand der Technik und den damit verknüpften bauordnungsrechtlichen Schutzzielen. Meist werden als Leitparameter die „Sichtweite“, die Kohlenstoffmonoxidkonzentration sowie die Temperatur verwendet.

Grafik 2 | Fehlfarbendarstellung der zeitlichen Entwicklung der Sichtweite im Gebäude in den jeweiligen Schnittebenen. Der kritische Wert, nachdem eine Selbstrettung wesentlich erschwert ist, ist mit einem schwarzen Strich in der Fehlfarbendarstellung gekennzeichnet.

Ein Beispiel einer simulierten Gefahr

In einer Etagenwohnung kam es nachts zu einem Schwelbrand an der Matratze eines Pflegebettes. Ein Rauchwarnmelder war zwar vorhanden, aber nicht korrekt platziert, sodass er den Brandausbruchsbereich nicht überwachen konnte. Außerdem gab es für die gesamte Wohneinheit nur einen einzigen Rauchwarnmelder. Der zweite Bewohner des Nebenzimmers wurde durch Brandgeräusche auf das Geschehen aufmerksam. Als er nach dem Rechten schaute, war die Rauchgasentwicklung bereits so stark, dass er nicht mehr helfen konnte. Die betroffene, pflegebedürftige Person kam ums Leben; die übrigen Bewohner konnten sich retten.

Zur Bewertung des Brandgeschehens soll die Brand- und Rauchausbreitung nachvollzogen werden. Die Rekonstruktion des Brandobjektes erfolgt anhand von vorhandenen Bauunterlagen und anhand von nach dem Brand angefertigten 3D-Scannerdaten des Gebäudes.

Der Bemessungsbrand wurde unter Maßgabe begründeter Annahmen anhand der Ergebnisse der Brandursachenermittlung annäherungsweise abgebildet. [15] Im vorliegenden Fallbeispiel wurde auf Grundlage der Erkenntnisse eine sich sehr langsam entwickelnde Brandphase simuliert. Der simulierte Brandverlauf wird anhand von Leitparametern im Fluchtwegverlauf bewertet. Die Auswertung ergibt sich anhand von Grafiken und Messwerten (Grafik 2, S. 27).

Hätte die vorschriftsmäßige Ausstattung der Wohnung mit Rauchwarnmeldern die Tragödie verhindert? Bei Bränden in bewohnten oder von Menschen genutzten Gebäuden ist der entscheidende Faktor, wie viel Zeit für die Rettung bzw. Selbstrettung bleibt. Das IFS hat im beschriebenen Fall nicht nur die Brandursachenermittlung durchgeführt, sondern das Brandgeschehen simuliert. Wäre im Pflegezimmer ein Rauchwarnmelder korrekt angebracht gewesen, hätte er den Bewohner wenige Minuten nach der Brandentstehung geweckt. Funkvernetzte Rauchwarnmelder hätten zugleich die anderen Bewohner alarmiert und ihnen die Zeit gegeben, der in ihrer Mobilität eingeschränkten Person zu helfen (Grafik 3). [17]

Grafik 3 | Skizzenhafte Übersicht der notwendigen Rauchwarnmelder in Abhängigkeit der tatsächlichen Raumgeometrie (u. a. Durchbrüche, Stürze). Im Fallbeispiel Grundschutz nach Landesbauordnung (gelb), erweiterter Schutz aufgrund der Wohnsituation (grün) und vorhandener Schutz (lila), in Rot ist der Brandausbruchsbereich am Bett gekennzeichnet.

Bewertung

Dieses Fallbeispiel zeigt, wie es möglich ist, auf Grundlage der Brandursachenermittlung mit Hilfe der Brandsimulation eine Bewertung der Gefährdung durch nicht vorhandene, falsch angebrachte oder nicht funktionierende Rauchwarnmelder zu ermöglichen. Es werden hierbei nicht nur alle realen Daten zur Raumgeometrie und zum Brandverlauf herangezogen, sondern auch die Nutzung der Räumlichkeiten berücksichtigt.

Abschließend ist eine Bewertung aller Einflussfaktoren und der notwendigen Schutzzielvorgaben nach dem anerkannten Stand der Technik in Abhängigkeit des jeweiligen Landesbaurechts notwendig. Hierbei ist das spezifische Risiko beispielsweise für individuell eingeschränkte Personen, die möglicherweise in ihrer Selbstrettungsphase unterstützt werden müssen, zu bewerten. Ein gänzlich fehlender Rauchwarnmelder ist nach der Einschätzung des Autors jedoch selten. Meist entspricht die Umsetzung nicht dem anerkannten Stand der Technik. Eine wiederkehrende Überprüfung der Wohnsituation mit Blick auf den Überwachungsbereich des Rauchwarnmelders ist essenziell. Hierbei können Aktionstage wie der „Rauchmeldertag“ helfen.

Es ist wie eingangs dargestellt, festzustellen, dass ein grundsätzlicher Abwärtstrend bei den Brandtoten in Deutschland besteht. Ein direkter Vergleich, wie hoch die Einflussnahme des Rauchwarnmelders konkret ist, ist anhand der zur Verfügung stehenden Datenlage nicht abzuleiten und kann maximal innerhalb einer Kommune genau bestimmt werden. In einem deutschlandweiten Vergleich kann eine Übersicht der jeweils eingeführten Pflichten und der Todesursache je 100.000 Einwohner gegeben werden (Grafik 4).

Grafik 4 | Übersicht der Brandtoten in Deutschland von 2001 bis 2020 je 100.000 Einwohner. Dargestellt ist zudem die Einführung der Rauchwarnmelderpflicht für Neubauten in dem jeweiligen Bundesland mit Darstellung einer linearen Trendlinie. Auf eine Darstellung der Übergangsregelungen zu Bestandsgebäuden wurde verzichtet. [9] [2]

Fazit

Es ist festzustellen, dass Rauchwarnmelder einen Einfluss auf das individuelle Zeitfenster der Selbstrettungsphase haben. Ob dadurch Leben gerettet worden sind, lässt sich aufgrund der ungenauen und uneinheitlichen Erfassung von Brandereignissen in den einzelnen Bundesländern für die gesamte Bundesrepublik Deutschland schwer überprüfen. In den vorhandenen Daten deutet sich aber statistisch eine Wirksamkeit der Maßnahme an.

Ein längerer Auswertungszeitraum könnte zu einer besseren Aussagekraft der Wirksamkeit von Rauchwarnmeldern beitragen. Das wirksamste Mittel zur Überprüfung ist jedoch die bundesweite Konkretisierung der Datenlage. Hier kann ein Teil der Lösung die zunehmende Digitalisierung der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sein.

Als hochwirksam ist hierbei die Auslegung der Regelung für Bestandsbauwerke zu sehen. Gelegentlich wird der Rauchwarnmelderpflicht im Rahmen von volkswirtschaftlichen Überlegungen auch ein zu hohes Kostenverhältnis zur Last gelegt (z. B. Investitionskosten, Fehlalarme). Die Auswertung der Einsatzzahlen durch den Deutschen Feuerwehrverband zeigt in dem Zusammenhang jedoch, dass die Anzahl der Brandeinsätze relativ gleichbleibend ist. Die Anzahl der Fehlalarme ist stark schwankend. [25]

Demgegenüber steht das Schutzziel der Musterbauordnung, Menschenleben zu schützen. Aus diesem Grund standen bei den bundesweiten Aktionen zum Rauchmeldertag am 13. Oktober in diesem Jahr die Brandprävention für Senioren und Personen mit Einschränkungen, die im Brandfall gefährlich sind, im Mittelpunkt. [18]

Informationen zur Rauchmelderpflicht, zur Installation und Wartung gibt es u. a. auf der Internetseite www.rauchmelder-lebensretter.de.

Mit der künftigen demografischen Entwicklung deutet sich eine wachsende Bedeutung dieser Schutzzielbemessung an. Essenziel ist ein funktionierender Rauchwarnmelder. Wann haben Sie das letzte Mal über Ihren Rauchwarnmelder nachgedacht?
Rauchwarnmelder können Leben retten!

Stefan Zenzes,
Institut für Schadenverhütung und Schadenforschung der öffentlichen Versicherer e.V., Düsseldorf

LITERATUR | QUELLENANGABEN
[1] https://www.ctif.org/world-fire-statistics

[2] https://www.destatis.de/DE/Home/_inhalt.html

[3] https://www.spiegel.de/panorama/chronologie-die-brandkatastrophe-am-duesseldorfer- flughafen-a-56665.html

[4] https://www.swr.de/swraktuell/baden-wuerttemberg/suedbaden/erinnerung-anbrand-titisee-100.html

[5] https://www.bfb-cipi.ch/blog/detail/rauchvergiftung

[6] https://www.tk.de/techniker/magazin/life-balance/besser-schlafen/wie-viel-schlafbraucht-der-mensch-2006852?tkcm=aaus

[7] DIN 14676-1:2018-12 – Rauchwarnmelder für Wohnhäuser, Wohnungen und Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung – Teil 1: Planung, Einbau, Betrieb und Instandhaltung

[8] https://www.dibt.de/fileadmin/dibt-website/Dokumente/Rechtsgrundlagen/MBO.PDF

[9] https://umwelt-online.de jeweilige Landesbauordnungen

[10] https://www.rauchmelder-lebensretter.de/rauchmelderpflicht/

[11] https://www.beuth.de/de/regelwerke

[12] https://www.bundesbaublatt.de/artikel/bbb_Neue_DIN_14676_regelt_Inspektion_von_Rauchmeldern-3178880.html

[13] https://www.schadenprisma.de/wp-content/uploads/sp_2021_3_1.pdf

[14] https://feuerwehr-alfter.de/buergerinfo/gefahr-durch-brandrauch/

[15]https://www.vfdb.de/media/doc/technischeberichte/TB_04_01_Leitfaden_IngMethoden_4Auflage_2020-03-26.pdf

[16] https://www.rauchmelder-lebensretter.de/faktencheck-falsche-annahmen-rund-umwohnungsbraende/

[17] IFS Datenbank

[18] https://www.feuerwehrverband.de/rauchmeldertag-am-freitag-13-oktober- 2023/

[19] https://www.rauchmelder-lebensretter.de/feuerwehren-und-kooperationspartner/#1

[20] ETH Zürich, IBK-Report 338; Stand 2012/07

[21] https://www.oib.or.at/sites/default/files/oib-rl_2_ausgabe_mai_2023.pdf

[22] https://senat.at/wp-content/uploads/Plaedoyer-Rauchmelder.pdf

[23] https://www.rauchmeldertest.net/rauchmelderpflicht-oesterreich/

[24] www.bvs-ooe.at

[25] https://www.feuerwehrverband.de/app/uploads/2022/12/221230_Statistik.pdf

[26] https://www.rauchmeldertest.net/rauchmelder-fehlalarm/

[27] https://www.mdr.de/nachrichten/sachsen/rauchmelder-pflicht-einbau-bestandsbauten-100~amp.html#sprung0


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